Übernahme Jugendvertreter
Dringende betriebliche Gründe können eine Weiterbeschäftigung des übernommenen Auszubildenden unzumutbar machen. Dabei sind an die Unzumutbarkeit der Übernahme strengere Anforderungen zu stellen als an die dringenden betrieblichen Erfordernisse. Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber danach grundsätzlich dann unzumutbar, wenn kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbene Qualifikation beschäftigt werden kann.
Beschluss LAG SchlHol vom 21.03.2006 - 5 Ta BV 45/05, rkr. - in DB 2006, 1224
Letzte Änderung: 31.10.2007